Geschäftsbedingungen
für die Herstellung, die Reparatur, den Verkauf von Booten und
Teilen aus
Glasfaserkunststoff (GFK).
Unser Betrieb STEPHAN-KANU-SPORT wird in Folge
„Firma“ genannt.
I. Allgemeines
1) Die Geschäftsbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit die
Geschäftsvorfälle nach dem 1. Januar 2005 beginnen.
2) Verbraucher im
Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im
Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln.
Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
3) Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
1) Angebote der Firma sind
stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich
ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. An letztgenannte "verbindliche"
Angebote hält sich die Firma 30 Kalendertage lang gebunden. Der Vertrag bedarf
der Schriftform.
2) Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem
Kunden als auch von der Firma unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er
erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 6 Wochen
lang gebunden ist, und die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma zustande.
3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die
Firma sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von
Eigenschaften.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die
Preise gelten für Lieferung ab Firma Stutensee-Blankenloch.
2) Der
vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach
Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des
vereinbarten Preises gefordert werden.
3) Im Falle des Zahlungsverzuges
ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5 Prozentpunkte
über dem jeweiligen Basiszinssatz, und ist der Kunde nicht Verbraucher, 8
Prozentpunkte über den Basiszinssatz - zuzüglich Umsatzsteuern zu berechnen. Die
Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugschadens bleibt hierdurch unberührt.
4) Sind Teilzahlungen während
der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist
die Firma berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch
verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5) Eine Aufrechnung des
Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
IV.
Eigentumsvorbehalt
1) Eine von der Firma im Auftrage des Kunden
hergestellten oder an den Kunden verkauften Gegenstand bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller der Firma im Zeitpunkt der Lieferung gegen den
Kunden aus der Lieferung und / oder Ausrüstung dieses Fahrzeuges zustehenden
Forderungen im Eigentum der Firma.
2) Der Kunde darf die von der Firma
gelieferten Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die
Zustimmung der Firma veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der
gelieferten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma ab - die
Firma nimmt diese Abtretung an.
3) Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen.
4) Der Kunde hat die Gegenstände für die
Dauer des Eigentumsvorbehalts der Firma auf eigene Kosten umfassend zu
versichern und dieses der Firma spätestens bei Übergabe der Ware nachzuweisen.
Der Kunde tritt bereits jetzt allen Ansprüchen gegen die Versicherung an die
Firma ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
V.
Liefertermin
1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit
dem Abschluss des Vertrages.
2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits-
oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder
nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte
Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue,
dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht
verlangen, wenn er die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten
Mitwirkungshandlungen nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder - ist ein
solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung
der Firma vornimmt. Gleiches gilt, wenn der sich mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4) Sowohl im Betrieb der
Firma als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer
Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Firma ganz oder teilweise an
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung
der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des
Vertrages
Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die
Firma und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer
genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der
Firma unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Firma erheblich
ist und von der Firma nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres
Vorlieferanten verschuldet ist. Die Firma ist jedoch verpflichtet, den Kunden,
soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
VI. Versand
1) Die Lieferung erfolgt "ab Firma
Stutensee-Blankenloch".
2) Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden
Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden
zu tragen; die Firma braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des
vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
3) Wird
der Neubau versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den
Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Firma, jede Gefahr des
zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden,
soweit dieser nicht Verbraucher ist, über.
Ist der Kunde Verbraucher,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache
an den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.
4) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder
Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Firma die
entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
5) Die Haftung der
Firma für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand
vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Firma haftet des Weiteren
nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
6) Für
den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Firma nur auf besonderen
Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung
abgeschlossen.
VII. Gewährleistung
1) Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der
nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung
verlangen kann. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine Nachbesserung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt. Lehnt die Firma eine solche Nachbesserung
ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst
der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann
der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag
zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der
Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich
ist.
2) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Firma in jedem Fall den
Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben
lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Firma in ihrem Betrieb oder an
einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der
Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
3) Die
Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen
betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Firma
Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die
mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma bereithält.
Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung
eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert,
dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu
ersetzen.
4) Die Firma übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus
nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige
Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender
Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Firma
zurückzuführen sind.
5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,
soweit die Firma einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der
Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und
soweit die Firma den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den
Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
Die Firma lehnt u. U. besondere Anweisungen des Kunden ab.
6) Die
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach
Ablieferung.
VIII. Haftung
1) Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art und
Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2)
Die Haftung der Firma für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung
bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen
soll.
3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar
ist.
4) Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für
fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
IX. Schutz vor
Rechtsnachteilen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.
X. Schlussbestimmungen
1) Alle Streitigkeiten zwischen der
Firma und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der
Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DSV)
unter Ausschluss des ordentliches Rechtsweges entschieden.
2) Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
3) Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus
diesem Vertrag der Betriebssitz der Firma.
4) Wenn der Verbraucher
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist
der Sitz der Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.