Geschäftsbedingungen

für die Herstellung, die Reparatur, den Verkauf von Booten und
Teilen aus Glasfaserkunststoff (GFK).

Unser Betrieb STEPHAN-KANU-SPORT wird in Folge „Firma“ genannt.


I. Allgemeines

1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit die Geschäftsvorfälle nach dem 1. Januar 2005 beginnen.

2) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


II. Vertragsabschluss

1) Angebote der Firma sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. An letztgenannte "verbindliche" Angebote hält sich die Firma 30 Kalendertage lang gebunden. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

2) Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der Firma unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 6 Wochen lang gebunden ist, und die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma zustande.

3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Firma sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.


III. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Die Preise gelten für Lieferung ab Firma Stutensee-Blankenloch.

2) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.

3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und ist der Kunde nicht Verbraucher, 8 Prozentpunkte über den Basiszinssatz - zuzüglich Umsatzsteuern zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt hierdurch unberührt.

4) Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Firma berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.


IV. Eigentumsvorbehalt

1) Eine von der Firma im Auftrage des Kunden hergestellten oder an den Kunden verkauften Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der Firma im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus der Lieferung und / oder Ausrüstung dieses Fahrzeuges zustehenden Forderungen im Eigentum der Firma.

2) Der Kunde darf die von der Firma gelieferten Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Firma veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma ab - die Firma nimmt diese Abtretung an.

3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

4) Der Kunde hat die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Firma auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Firma spätestens bei Übergabe der Ware nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt allen Ansprüchen gegen die Versicherung an die Firma ab, die die Abtretung hiermit annimmt.


V. Liefertermin

1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Mitwirkungshandlungen nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Firma vornimmt. Gleiches gilt, wenn der sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

4) Sowohl im Betrieb der Firma als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt. Streiks und / oder Aussperrungen, die die Firma ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung  der Lieferfrist und - bis zum Wegfall der höheren Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages

Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Firma und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Firma unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Firma erheblich ist und von der Firma nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Firma ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.


VI. Versand

1) Die Lieferung erfolgt "ab Firma Stutensee-Blankenloch".

2) Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; die Firma braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.

3) Wird der Neubau versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Firma,  jede Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser nicht Verbraucher ist, über.

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Firma die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

5) Die Haftung der Firma für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Firma haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.

6) Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Firma nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.


VII. Gewährleistung

1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Lehnt die Firma eine solche Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.

2) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Firma in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Firma in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.

3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Firma Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.

4) Die Firma übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden  oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Firma zurückzuführen sind.

5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Firma einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Firma den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.

Die Firma lehnt u. U. besondere Anweisungen des Kunden ab.

6) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.


VIII. Haftung

1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2) Die Haftung der Firma für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.

3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

4) Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.


IX. Schutz vor Rechtsnachteilen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.


X. Schlussbestimmungen

1) Alle Streitigkeiten zwischen der Firma und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DSV) unter Ausschluss des ordentliches Rechtsweges entschieden.

2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3) Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der Firma.

4) Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird  hierdurch die Gültigkeit der  übrigen Bestimmungen  nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.